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   BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51   

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BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51 (https://dejure.org/1951,885)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1951 - IV ZR 55/51 (https://dejure.org/1951,885)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1951 - IV ZR 55/51 (https://dejure.org/1951,885)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 06.07.1917 - IV 349/17

    1. Zum Begriffe der Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs i. S.

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51
    Das Reichsgericht hat insoweit für das eingebrachte Gut wiederholt mit Recht verlangt, die Ehefrau müsse, wenn sie sich nicht durch die Aufnahme eines Verzeichnisses nach § 1372 BGB gesichert habe, nach Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung im Streitfälle den Stand des eingebrachten Guts bei Beginn der Verwaltung, und Nutzniessung und den Besitzübergang auf den Ehemann nachweisen; erst wenn und soweit dieser Beweis geführt sei, sei die Grundlage für die dem Mann obliegende Rechenschaftspflicht gegeben (vgl. RG Urt vom 13.12.17 - IV 349/17; 24.10.21 - IV 133/21; 19.9.27 - IV 42/47; BGB RGRK Anm. 6 zu § 1421).
  • RG, 05.11.1929 - VII 184/29

    Zur Frage der Auskunftspflicht.

    Auszug aus BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51
    Aus der allgemeinen Verpflichtung jedes Schuldners, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, haben Rechtslehre und Rechtsprechung zutreffend eine Nebenverpflichtung zur Auskunftserteilung für die Fälle abgeleitet, in denen der Berechtigte entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (RGZ 108, 7; 126, 123; 158, 379).
  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83

    Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines

    Auch der Bundesgerichtshof hat dementsprechend ohne weiteres angenommen, daß die Rechenschaftspflicht des Ehemannes gemäß § 1421 BGB a.F. auf dessen Erben übergeht (BGH Urteil vom 8.11.1951 - IV ZR 55/51 - LM BGB § 1421 Nr. 1).
  • BGH, 27.11.1953 - I ZR 219/52

    Rechtsmittel

    Findet in der Besetzung des Gerichts ein Wechsel statt, so ist von der Rechtsprechung gelegentlich die Verwertung einer nichtprotokollierten Aussage dann für zulässig gehalten worden, wenn schriftliche Aufzeichnungen über das Beweisergebnis vorliegen und diese Aufzeichnungen den Parteien durch Erteilung von Abschriften zugänglich gemacht worden sind (Urt. des IV. Zivilsenats vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51 - = Lindenmaier-Möhring BGB § 1421 Nr. 1; vgl. auch Urt. des Senats vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 - mit Nachweisen).

    Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat nicht im Widerspruch zu der vom IV. Zivilsenat im Urteil vom 8. November 1951 a.a.O. vertretenen Ansicht, daß das Berufungsurteil auf dem Mangel der Verwertung einer nichtprotokollierten Aussage trotz Richterwechsels möglicherweise dann nicht beruhe (§ 549 Abs. 1 ZPO), wenn von den Parteien nicht geltend gemacht sei, daß die Aussagender Zeugen in irgend einem Punkt in dem Vermerk des Berichterstatters nicht richtig wiedergegeben seien oder daß Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen beständen.

  • BGH, 18.03.1992 - VIII ZR 30/91

    Würdigung einer Zeugenaussage bei Vernehmung durch Einzelrichter

    Denn es handelt sich um einen Fehler bei der Urteilsfällung, von dem die Parteien bei der Schlußverhandlung noch keine Kenntnis haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51, LM BGB § 1421 Nr. 1 unter 1; vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 567 unter 1).
  • BGH, 23.06.1959 - VIII ZR 83/58
    Nach feststehender Rechtsprechung bildet aber die Verwertung einer nicht protokollierten Aussage eines Zeugen oder einer nach § 445 ZPO vernommenen Partei durch ein anders besetztes Gericht einen Fehler der Urteilsfällung, auf dessen Rüge nicht verzichtet werden kann (BGH Urt. vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51 - LM BGB § 1421 Nr. 1).

    Der Umstand, daß das Berufungsgericht in der Sitzung vom 1. Juli 1957 anders besetzt gewesen ist, als bei dem Erlaß des Berufungsurteils, und die damaligen Erklärungen der Vertreter der Parteien nicht protokolliert, sondern nur in einem Aktenvermerk festgelegt worden sind, kann daher auf das Berufungsurteil keinen Einfluß gehabt haben (vgl. BGH Urt. vom 8. November 1951 a.a.O.).

  • BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52

    Rechtsmittel

    Daher braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der vom Reichsgericht in der bereits angeführten Entscheidung RG HRR 1940 Nr. 1258 vertretenen Ansicht ohne Einschränkung zu folgen ist; der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51 - (Lindenmaier-Möhring ZPO § 161 Nr. 1 = BGB § 1421 Nr. 1) ausdrücklich Bedenken getragen, der Ansicht des Reichsgerichts in der allgemein gehaltenen Fassung zu folgen.
  • BGH, 22.12.1964 - VI ZR 216/63
    Die Revision rügt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 55/51 vom 8. November 1951, LM § 1421 BGB Nr. 1; III ZR 206/60 vom 15.3.1962, LM § 161 ZPO Nr. 8) Verletzung des § 161 ZPO, weil nach dieser Vorschrift die Verwertung einer nichtprotokollierten Aussage nach Richterwechsel unzulässig sei.
  • BGH, 04.10.1957 - VI ZR 235/56
    Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die dem Kläger nachteilige Entscheidung des Berufungsgerichts keineswegs auf einem solchen Verstoß beruhen würde (vgl. Urteil des I. Zivilsenats vom 30. März 1951 - I ZR 58/50 = GRUR 1951, 404; Urteil des IV. Zivilsenats vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51 = MDR 1952 B 220/52).
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